Arbeitsbedingungen
Mit der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union vom 20. Juni 2019 wird der Zweck verfolgt, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparentere und vorhersehbarere Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird. Der Deutsche Bundestag hat diese Richtlinie am 20. Juli 2022 mit Wirkung zum 1. August 2022 durch Änderungen des Nachweisgesetzes und weiterer Gesetze ins nationale Recht umgesetzt.
Die bis zum 31.07.2022 vorgesehene Pflicht der Arbeitgebenden zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses (sogenannte Nachweispflichten) wurde erweitert. Dies betrifft unter anderem Angaben zu folgenden Inhalten:
- Arbeit auf Abruf,
- das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren,
- Modalitäten und Vergütung von Überstunden,
- gegebenenfalls Dauer und Bedingungen der Probezeit,
- bei Leiharbeit: Identität der entleihenden Unternehmen,
- etwaigen Ansprüchen der Arbeitnehmenden auf von den Arbeitgebenden bereitgestellte Fortbildung.
Zusätzliche Informationspflichten sind für den Bereich der Arbeitnehmerentsendung geregelt.
Die Fristen, innerhalb derer die Nachweispflichten zu erfüllen sind, wurden zudem verkürzt. Die bisher vorgesehene Möglichkeit, Arbeitnehmenden mit einem Arbeitsverhältnis, dessen Gesamtdauer höchstens einen Monat beträgt, von den Nachweispflichten auszunehmen, ist weggefallen.
Durch das Nachweisgesetz werden Arbeitgebende verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der gesetzlichen und nachfolgend genannten Fristen in analoger Form schriftlich oder digital (in Textform) niederzulegen. Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die analoge Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses ist zu unterzeichnen und die Urkunde den Arbeitnehmenden auszuhändigen. Eine Empfangsbestätigung wird gesetzlich nicht verlangt, aber zur Beweisführung empfohlen.
Die digitale Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses kann elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmenden zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Die Arbeitgebenden haben in diesem Fall die Arbeitnehmenden aufzufordern, den Empfang des Dokuments zu bestätigen. Die digitale Niederschrift gilt nicht für Arbeitnehmende, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.
Verlangen Arbeitnehmende die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen, auch bei bereit vor dem 1. August 2022 bestehenden Arbeitsverhältnissen, so sind die Nachweispflichten unverzüglich schriftlich zu verfassen und auszuhändigen. Dies gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung des Anspruchs auf Aushändigung der Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
Die Verpflichtung zum Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen entfällt, wenn den Arbeitnehmenden ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die gesetzlich geforderten Angaben enthält.
Werden durch Arbeitgebende die wesentlichen Vertragsbedingungen geändert, so sind die Änderungen spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich den Arbeitnehmenden mitzuteilen. Dies gilt nicht bei Änderungen durch gesetzliche Vorschriften, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind oder durch Änderungen von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den kirchlichen Bereich festlegen.
Das Gesetz gilt auch für Praktikantinnen und Praktikanten, wenn sie ein vergütetes Praktikum ableisten. Von diesen Regelungen kann nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden!
Arbeitgebende, die vorsätzlich die in dem Nachweisgesetz genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen den Arbeitnehmenden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigen, handeln ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MWAEK) ist zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Nachweisgesetz i.V.m. § 36 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) Ordnungswidrigkeitengesetz. Die rechtliche Beratung und Verfolgung arbeitsrechtlicher Ansprüche fällt nicht in die Zuständigkeit des MWAEK und darf aus rechtlichen Gründen auch nicht erfolgen.
Zur Überprüfung, ob Ihr Arbeitgeber seine Nachweispflichten der wesentlichen Arbeitsbedingungen erfüllt, können Sie die folgenden Checklisten benutzen (zum Download als PDF-Dateien bitte das jeweilige Bild anklicken):
Kontakt
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg
Referat 65 „Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung; Geldwäscheprävention“
Brunnenallee 2
14478 Potsdam
Ansprechpartner:
Michael Walter, Telefon: (0331)866-1560, Mail: michael.walter@mwaek.brandenburg.de
Manuel Pötter, Telefon: (0331)866-1924, Mail: manuel.poetter@mwaek.brandenburg.de
Funktionspostfach: nachweisbehoerde@mwaek.brandenburg.de


