Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKE)

Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG) – Der „Solareuro“ und der „Windeuro“

Häufige Fragen und Antworten:

Das Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG) fasst die Regelungen des Windenergieanlagenabgabengesetzes und des Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetzes zusammen und legt die Zahlung der Sonderabgaben durch Betreiber von Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen an die Kommunen im Land Brandenburg fest.

Mit dem Gesetz wurden Betreiberinnen und Betreiber aller neu entstehenden Windenergieanlagen, sowie Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Photovoltaikanlagen auf Braunkohlen- oder Sanierungsplanflächen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt dazu verpflichtet, eine jährliche Sonderabgabe an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu zahlen. Ziel ist es, die Akzeptanz für Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu erhöhen und die regionale Wertschöpfung zu steigern. Die Gemeinden müssen die Mittel zweckgebunden zur Erreichung der Akzeptanzsteigerung einsetzen.

Zahlungspflichtig nach dem BbgEESG sind nur Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Photovoltaikanlagen auf Braunkohlen- oder Sanierungsplanflächen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt.

Gemäß § 3 Nummer 22 EEG 2023 sind Freiflächenanlagen definiert als „jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“.

Folglich sind Photovoltaik-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen (beispielsweise auf Deponien) nicht zahlungspflichtig, es sei denn, sie befinden sich gleichzeitig auf Braunkohlen- oder Sanierungsplanflächen. Anlagen wie Agri-PV hingegen zählen zu den Freiflächenanlagen und unterliegen der Zahlungspflicht nach dem BbgEESG.

3 Nummer 30 EEG 2023 definiert die Inbetriebnahme. Demnach handelt es sich bei der Inbetriebnahme um „die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage (…) nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme“.

Die Umkreisregelung gemäß § 3 Absatz 1 BbgEESG unterscheidet zwischen Anlagen, die bis einschließlich dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen worden und Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember in Betrieb genommen werden:

  • Inbetriebnahme bis einschließlich 31.12.2025: 3 Kilometer
  • Inbetriebnahme nach dem 31.12.2025: 2,5 Kilometer

Innerhalb dieser Umkreise sind alle betroffenen Gemeinden im Land Brandenburg anspruchsberechtigt. Sind mehrere Gemeinden pro Windenergieanlage anspruchsberechtigt, wird der Zahlungsanspruch unter den Gemeinden aufgeteilt. Maßgeblich ist der Anteil des Gemeindegebietes an der Fläche des Umkreises. Anteilige Zahlungen an anspruchsberechtigte Gemeinden unterhalb des Betrages von 50 Euro pro Jahr werden nicht an diese ausgezahlt, sondern werden auf die übrigen anspruchsberechtigten Gemeinden, zum gleichen Schlüssel wie der der Hauptzahlung, aufgeteilt. Gleiches gilt, sofern andere Bundesländer oder die Republik Polen im Umkreis liegen.

(Anmerkung: § 6 Absatz 2 EEG 2023 sieht einen Umkreis von 2,5 Kilometern vor.)

Die Rechtsgrundlage für das BbgEESG ist der § 22b Absatz 6 EEG 2023, nach dem die Bundesländer weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und Akzeptanzsteigerung erlassen dürfen. Sie sind von § 6 Absatz 1 EEG 2023 losgelöst. Somit ersetzen Zahlungen nach § 6 Absatz 1 EEG 2023 den Solareuro als auch den Windeuro nicht und sind auch nicht anrechenbar.

§ 6 Absatz 1 EEG 2023 ist eine Soll-Bestimmung und somit nicht verpflichtend. Ob Kommunen mit den Anlagenbetreibern eine Vereinbarung über eine finanzielle Zuwendung nach § 6 Absatz 1 EEG 2023 treffen, obliegt ausschließlich den jeweiligen Kommunen. (Anmerkung: Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen darf eine solche Vereinbarung erst nach Beschluss des Bebauungsplans getroffen werden.)

Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 BbgEESG ist die Sonderabgabe für das lnbetrieb- und Außerbetriebnahmejahr anteilig zu zahlen. Die Anteile berechnen sich dabei tagesgenau.

Beispiel für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit Inbetriebnahme am 10. Oktober 2025:
Verbleibende Tage im Jahr 2025: 82 Tage
Anteil des Jahres: 82/365 = 0,2247
Sonderabgabe für 2.000 Euro/Megawatt: 0,2247×2.000 = 449,40 Euro/Megawatt

Die Abgabe für das Inbetriebnahmejahr beträgt somit 449,40 Euro pro Megawatt.

Gemäß § 4 BbgEESG sind die Mittel aus der Sonderabgabe zweckgebunden und müssen für Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz von Erneuerbare-Energien-Anlagen in den anspruchberechtigten Gemeinden verwendet werden. Das Gesetz selbst legt jedoch keine spezifische Frist fest, innerhalb derer diese Mittel ausgegeben werden müssen. Wenn die Mittel im laufenden Jahr nicht ausgegeben werden können, ist eine Übertragung auf das nächste Jahr gemäß § 21 KomHKV möglich. Dabei bleiben die Ermächtigungen zur Ausgabeverfügung so lange bestehen, bis der Zweck erfüllt ist.

Eine Ansammlung der Mittel in einer Sonderrücklage ist nicht zulässig. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 KomHKV dürfen Sonderrücklagen nur dann gebildet werden, wenn dies durch ein Gesetz oder eine Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, was beim BbgEESG nicht der Fall ist. Nicht verbrauchte Mittel erhöhen somit den Finanzmittelbestand, dürfen aber ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke und ergebniswirksam bzw. investiv gebucht werden. Es wird erwartet, dass die Kommunen die Verwendung der Mittel im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Vorgaben planen.

Es gibt kein spezielles Förderlogo für die Mittel aus dem BbgEESG. Zur Herstellung von Transparenz steht den Kommunen die Art und Weise der Kennzeichnung frei. Eine Möglichkeit wäre eine wie folgt ausgestaltete Formulierung zu verwenden: "Dieses Projekt wird mit Mitteln aus dem Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG) gefördert."

Die Kommunen sind verpflichtet, die Mittel aus der Sonderabgabe ausschließlich für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz von Erneuerbare-Energien-Anlagen zu verwenden. Die Verantwortung für die Umsetzung und Dokumentation dieser Maßnahmen liegt bei den Kommunen, die die Mittelverwendung im Rahmen ihrer Haushaltsführung nachvollziehbar darstellen müssen.

Informationen für die Einwohner der Kommune
Die Kommunen sollen über die aus der Sonderabgabe eingesetzten Mittel in geeigneter Weise öffentlich informieren (§ 4 Absatz 4 BbgEESG). Dies steht auch im Bezug zum im Gesetz vorangegangenen Absatz, welcher klarstellt, dass bei den Maßnahmen, die über die Mittel finanziert werden, für die Einwohner ein Bezug zu den aus der Windenergie- bzw. Solarenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar sein soll. Es handelt sich dabei nicht um Pflichten, sondern eine Soll-Bestimmung.

Berichtspflicht
Es besteht keine Berichtspflicht der Kommunen.

Die Gemeinden haben die Aufgabe, die von ihnen vereinnahmten Sonderabgaben, die gruppennützig zu verwenden sind, haushaltsrechtlich vollständig zu dokumentieren. Nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 und § 82 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sind Erträge und eingehende Einzahlungen, mithin auch Zahlungen aufgrund der Ausgleichsabgabe, vollständig im Haushaltsplan und Jahresabschluss anzugeben. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Gelder wäre daher ein Verstoß gegen Grundsätze des Haushaltsrechts.

Nach § 3 Absatz 3 BbgEESG sind Betreiber verpflichtet, den Anspruch der jeweiligen Gemeinden auf die Sonderabgabe sowie die Höhe der Zahlungen zu ermitteln und den Gemeinden auf Verlangen die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Es liegt in der Verantwortung der Kommunen, die fristgerechten Zahlungen zu überprüfen. Sollte eine Kommune feststellen, dass sie geringere Beträge erhalten hat, als ihr zustehen oder sogar keine Zahlungen erhalten hat, ist es ihre Aufgabe, die Betreiber zur Nachzahlung aufzufordern und sich die ordnungsgemäße Berechnung nachweisen zu lassen.

In Fällen von Unstimmigkeiten können sich die betroffenen Kommunen an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz wenden, dass die Fälle im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 1 BbgEESG prüft.

Die Sonderabgaben unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, innerhalb der die Kommunen Zahlungen der Sonderabgaben einfordern können.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Demnach gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 16, 19 und 20 auch für Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen. Das BbgEESG enthält keine eigene Regelung zur Verjährung der Sonderabgaben. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG gelten die §§ 225 bis 232 der Abgabenordnung (AO). Nach § 229 Abs. 1 S. 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Nach § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.

Beispielsweise sind nach dem BbgEESG Ansprüche der Kommunen gegenüber Windenergieanlagenbetreibern erstmals im Jahre 2020 entstanden und erstmals zum 30.04.2021 fällig geworden. Die Verjährungsfrist beginnt daher mit Ablauf des 31.12.2021 und endet mit Ablauf des 31.12.2026. Ab 01.01.2027 könnten daher Ansprüche für das Jahr 2020 verjährt sein.

Gemäß § 4 Satz 2 Nummer 6 BbgEESG können die Kommunen die Mittel aus der Sonderabgabe zur Gründung oder zum Anteilserwerb von Bürgerenergiegesellschaften (insbesondere Energiegenossenschaften) für erneuerbare Energien einsetzen.

Beteiligt sich eine Kommune an einer Bürgergenossenschaft, wie z. B. einer Energiegenossenschaft, vorrangig mit dem Ziel einer symbolischen Unterstützung der Anliegen der Genossenschaft, etwa vor dem Hintergrund, dass die Akzeptanz und das Engagement der Bürger für eine ortsnahe und umweltgerechte Energieversorgung unterstützt und gefördert werden soll, so liegt keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne der §§ 91–100 BbgKVerf vor. Bei einer Beteiligung von bis zu 10.000 € kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei einer solchen Beteiligung keine wirtschaftliche Betätigung vorliegt. Siehe hierzu auch: Rundschreiben zu den Regelungen der Kommunalverfassung über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen (§§ 91-100 BbgKVerf) vom 13.11.2013

§ 6 Absatz 2 BbgEESG ermächtigt das für Energiepolitik zuständige Mitglied der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen. Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde bislang weder erlassen noch ist dies derzeit geplant.

Über das Energieportal Brandenburg können Kommunen Informationen zur kommunalen Teilhabe einsehen, wie etwa ihre Zahlungsansprüche und die Kontaktdaten der Betreiber. Die kommunale Teilhabe ist unter folgendem Link abrufbar: Energieportal Brandenburg – Kommunale Teilhabe

Zudem bietet die Energieagentur Brandenburg regelmäßig Workshops zur Nutzung des Portals, einschließlich der Themen zur kommunalen Teilhabe, an.

Bei Rückfragen können sich Kommunen an die Energieagentur Brandenburg (per Mail an energie@wfbb.de) oder an das Referat „Erneuerbare Energien, Energieeffizienz“ im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (per Mail an Referat32@MWAEK.Brandenburg.de) wenden.

Beratung für Kommunen und Unternehmen: